Jugendordnung

Jugendordnung vom 15.11.2004

(Letzte Änderung vom 15.03.2011, Vereinsjugendvollversammlung)

 

§1 Mitglieder

Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Kinder, Jugendlichen oder junge Menschen im Alter von Anfang 14 – Ende 25 Jahren, sowie gewählte und berufliche Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§2 Führung

Die Jugend, vertreten vom Jugendvorstand nach §7, führt sich selbstständig im Rahmen der Absprache mit dem Vereinsvorstand. Der 1. Jugendwart gehört dem Vereinsvorstand an.

§3 Finanzen

Finanzielle Mittel aus dem Vereinsvermögen sind im Rahmen der Satzung nicht zu erwarten. Über zielgerichtete finanzielle Mittel entscheidet der Vereinsvorstand.

§4 Aufgaben der Jugendabteilung

• Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit,- breiten,- und leistungssportlichen Ausprägungen.

• In Absprache mit dem Vorstand selbstständige Umsetzung von Ideen.

• Kritische Auseinandersetzungen mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen.

• Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.

• Entwicklung zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, und Geselligkeit.

• Kontakte zu anderen Vereinen.

§5 Organe

• Jugendvollversammlung

• Jugendvorstand

• Vereinsvorstand als übergeordnetes Organ

§6 Jugendvollversammlung

Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Jugendlichen, und jungen Erwachsenen im Alter von Anfang 14 bis Ende 25 Jahren zusammen, sowie dem Jugendvorstand.

Sie findet einmal im Jahr statt.

Es wird passives Wahlrecht ausgeübt.

Bei Abstimmungen reicht die einfache Mehrheit.

Zu ihren Aufgaben zählen:

• Wahl des Jugendvorstandes für die Dauer von 2 Jahren.

• Festsetzen von Zielen und Wünschen.

• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

• Beratung über Veranstaltungen für Jugendliche.

§7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

• 1. Jugendwart/in

• 2. Jugendwart/in

• Beisitzer/innen

Er wird von der Jugendvollversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.

In den Jugendvorstand kann auch jedes ordentliche Mitglied gewählt werden.

Zu den Aufgaben des Jugendvorstandes gehören:

• Der Jugendvorstand bestimmt im Rahmen der von der Jugendvollversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Jugendarbeit und erledigt die laufenden Jugendangelegenheiten.

• Der Jugendvorstand informiert die Jugendvollversammlung über Beschlüsse des Vereinsvorstandes, die unmittelbar die Jugendarbeit betreffen.

• Der Jugendvorstand ist bei Bedarf vom 1. Jugendwart einzuberufen.

• Der 1. Jugendwart vertritt die Jugendabteilung als Vorstandsmitglied im Vereinsvorstand.

• Der 1. Jugendwart ist Wortführer auf der Jugendvollversammlung sowie auf Jugendvorstandssitzungen.

• Der 1. Jugendwart kann im Verhinderungsfalle in sämtlichen Aufgaben durch den 2. Jugendwart vertreten werden.

§8 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung müssen auf der Jugendvollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen und anschließend vom Vereinsvorstand genehmigt werden.

§9 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung des Vereinsvorstandes in Kraft.