Satzung

Satzung

 § 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

 Waldfreibad Wolfshagen e.V. 

 

Der Verein hat seinen Sitz in 38685 Langelsheim – OT Wolfshagen im Harz.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim AG Seesen eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Breiten-, insbesondere des Schwimmsports, zur allgemeinen Stärkung der Gesundheit, der Gemeinschaft sowie der Kultur. Besondere Berücksichtigung findet die sportliche und freizeitgestaltende Förderung von Kindern und Jugendlichen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen öffentlichen Badebetrieb im vom Verein unterhaltenen Waldfreibad Wolfshagen im Harz.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

 

§ 4

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft 

Der Verein umfasst

– ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,

– Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

– fördernde Mitglieder,

– Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jede weibliche und männliche Person werden. Zur Aufnahme eines Jugendmitgliedes ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie sonstige Organisationen werden.

Die Wahl zum Ehrenmitglied kann nur auf begründeten Antrag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,

2. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 31.01.,gültig zum

    Geschäftsjahresende, erfolgen kann,

3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes:

                a) wegen unehrenhafter Handlung,

                b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

                c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten

                    rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener

                   Mahnung erfolgt.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt:

–       die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

–       an den Willensbildungen im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen; jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Jugendliche Mitglieder sind berechtigt:

–       die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

–       die Jugendordnung des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand aufzustellen, gemäß den

Bestimmungen der Jugendordnung, den Jugendwart zu wählen und der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied vorzuschlagen.

–       Nach Vollendung des 16. Lebensjahres das Antrags- und Diskussionsrecht in Mitgliederversammlungen des Vereins
auszuüben; die Ausübung des Stimmrechts durch den gesetzlichen Vertreter ist unzulässig.

Fördernde Mitglieder, deren Förderbeitrag höher ist als der entsprechende Mitgliedsbeitrag, haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Darüber hinaus haben fördernde Mitglieder das Recht auf Veröffentlichung ihrer Förderung. Über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso wie über die Art und Weise der Schwimmbadnutzungsrechte für juristische Personen.

Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Alle Mitglieder haben die Pflicht,

–       den Mitgliedsbeitrag und eventuell in der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen oder Gebühren pünktlich und ordnungsgemäß zu entrichten,

–       den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte,

–       die Vereinssatzung und allgemeine Regelungen wie die Bad-  Volleyballplatz- und Finanzordnung sowie sonstige Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten (bei Verstößen haften die Mitglieder gegenüber dem Verein),

–       jeden Anschriftenwechsel sofort der Geschäftsstelle mitzuteilen.

–       Die Jahresbeiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres fällig und werden über Einzugsermächtigung eingezogen.

§ 7

Beiträge und Umlagen

Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Falls eine Einführung einer Umlage eventuell notwendig werden würde, kann dies nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Umlageneinführung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit die Umlageneinführung beschließen kann. Bei Teilnahmeverhinderung an der zweiten Sitzung ist die Briefwahl möglich.

 

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt vier Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung oder wird in einem öffentlichen Medium der Region bekannt gegeben.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch den zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für Dringlichkeitsanträge.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzendem/n geleitet – im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Die Briefwahl ist formlos möglich und muss vor Beginn der Versammlung dem/der 1. Vorsitzenden vorliegen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre, mit jeweils einer Stimme. Fördernde Mitglieder sind nur dann stimmberechtigt, wenn deren Förderbeitrag höher ist als der entsprechende Mitgliedsbeitrag.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden, in seinem/ihrem Verhinderungsfalle von dem/der 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

–       Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

–       Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

–       Entlastung des Vorstandes

–       Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

–       Änderung der Vereinssatzung

–       Festsetzung der Umlagen

–       Auflösung des Vereins

–       Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten hat.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

§10

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

dem geschäftsführenden Vorstand

1. Vorsitzende/r (Pos.1),

2. Vorsitzende/r (Pos.2),

Schatzmeister/in (Pos.3),

Schriftwart/in (Pos.4),

technische/r Leiter/in(Pos.5),

Kioskleiter/in (Pos.6)

und dem durch Beisitzer/innen und Jugendwart/in erweiterten Vorstand.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt für die Positionen 2, 4, 6 im jährlichen Versatz zu den Positionen 1, 3, 5, ein analoger Wahlmodus gilt für die Beisitzer/innen.

Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums (Vermögens).

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die 1. Vorsitzende/n, im Verhinderungsfalle durch den/die 2. Vorsitzende/n, einzuberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens 4 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (§26 BGB).  Jedes einzelne geschäftsführende Vorstandsmitglied kann zur Erfüllung eines Vereinszwecks über 1000,- € frei verfügen.  Die Kontodeckung ist dabei zu prüfen.

Bei einer Ausgabe bis zu 2500,- € bedarf es der Zustimmung von mindestens 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, über diesen Betrag hinaus muss ein Beschluss auf einer Vorstandssitzung getroffen werden.

Im Innenverhältnis gilt ebenso, dass 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß seinem Aufgabengebiet vertretungsberechtigt ist.

§ 11

Beirat

Der Vorstand kann besonders fachkundige Persönlichkeiten, die den Verein im Sinne seiner satzungsmäßigen Zwecke in wichtigen Angelegenheiten beratend unterstützen können, zu Beiratsmitgliedern ernennen. Diese können an Vorstandssitzungen, nach Einladung durch den/die Vorsitzende/n, teilnehmen. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

 § 12

Geschäftsführung 

Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand gemäß § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen einstellen. Sie können haupt- und ehrenamtlich tätig sein.

Der /die Geschäftsführer/in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand und ist Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter/innen.

Folgende Geschäfte obliegen jedoch ausschließlich dem Vorstand nach § 26 BGB:

a)    Die Einstellung bzw. Entlassung von Arbeitnehmer/innen

b)    Anschaffungen und Investitionen einschließlich der Vornahme baulicher Maßnahmen.

c)     Das Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen und/oder Inanspruchnahme von Krediten.

d)    Der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Dritten.

§13

Mittelverwendung

 Die Vereinsmittel sind entsprechend des Vereinszwecks zu verwenden. Die Mitgliederversammlung kann hierzu beschließen eine Stiftung zu errichten.

 § 14

Geschäftsordnung

Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich eine Geschäftsordnung sowie eine Gebührenordnung geben.

§ 15

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung stellt für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer/innen. Diese werden im jährlichen Versatz gewählt. Die Kassenprüfer/innen haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. Die Kassenprüfer/innen gehören nicht dem Vorstand an.

§ 16

Haftung

Der Verein ist – soweit gesetzlich zulässig – von allen Ansprüchen auf Ersatz von Personen- oder Sachschäden befreit, die ein Mitglied in Ausübung des Sports oder bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins erleidet. Insbesondere haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle und Straftaten, wie beispielsweise Diebstähle im Schwimmbad.

§ 17

Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt, zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die

Mitglieder der
– Erhebung;

– Speicherung;

– Bearbeitung;

– Verarbeitung;

– Nutzung

– Übermittlung;

zu.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Mitglieder aus dem Verein hinaus.

§ 18

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit die Vereinsauflösung beschließen kann.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Ortsrat von Wolfshagen i.H., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Verwendung für die Sport-, Gesundheits- und Jugendförderung im Ort.

§ 19

Inkrafttreten 

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 02.11.2004 beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft. Sie wird von allen Mitgliedern anerkannt. Die Anwesenden der Gründungsversammlung sind automatisch Mitglieder des Vereins, alle anderen Beitrittswilligen haben einen Aufnahmeantrag zu stellen.

Wolfshagen im Harz, den 04.11.2004 – geändert in den §§ 4 und 17 am 16.02.2005 durch die Mitgliederversammlung – geändert im § 10 am 13.03.2015 durch die Mitgliederversammlung – geändert in den §§ 17, 18, 19 durch Neuaufnahme des jetzigen § 17 und geändert im §10 und im § 15 am 08.04.2016 durch die Mitgliederversammlung.

 

hier kann die Satzung heruntergeladen werden